Krankenversicherung bei Trennung oder Scheidung

14.03.2024

Die Familienversicherung bei Ehegatten und Lebenspartnerschaften

Gemäß § 10 SGB V besteht die Möglichkeit für berufstätige Personen, ihren Ehegatten oder Partner über die gesetzliche Krankenversicherung mitzuversichern, sofern das Einkommen des Ehegatten maximal 450 Euro pro Monat beträgt. Diese Option steht auch Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften offen. Kinder sind ebenfalls familienversichert.

Familienversicherung bei Trennung

Die Trennungsphase einer Beziehung berührt die Familienversicherung nicht. Kinder wie Partner sind weiterhin familienversichert.

Familienversicherung bei Scheidung

Anders sieht es bei Rechtskraft des Scheidungsurteils aus. Die Familienversicherung für den nun geschiedenen Partner erlischt automatisch, er wird freiwilliges Mitglied der bisherigen Kasse und ist verpflichtet, eigene Beiträge zu entrichten. 

Der Mindestbeitrag für eine freiwillige Mitgliedschaft liegt im Jahr 2024 bei etwa 220 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung. 

Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Krankenkasse über den Wechsel zur freiwilligen Versicherung zu einer anderen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse zu wechseln. Hierfür ist jedoch ein Nachweis über eine lückenlose Weiterführung der Versicherung erforderlich.

Die Private Krankenversicherung bei Trennung oder Scheidung

Im Falle einer privaten Krankenversicherung ändert sich weder während einer Trennungszeit noch nach einer rechtskräftigen Scheidung etwas. Beide Ehepartner oder Ex-Partner bleiben beitragspflichtig.

Auch für Kinder entstehen in der privaten Krankenversicherung separate Beiträge. Wenn ein Elternteil nach der Scheidung zu einer gesetzlichen Versicherung wechselt, können die Kinder über diesen kostenlos familienversichert werden.

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